VEREINSSTATUTEN
des WIENER
ATHLETIKSPORT CLUBS
STAND: BESCHLUSSFASSUNG der GV am 20. FEBER 2007
§1 NAME, SITZ
UND TÄTIGKEITSBEREICH DES VEREINS
1) Der Verein führt den Namen WIENER
ATHLETIKSPORT CLUB (WAC).
2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt
seine Tätigkeit auf das gesamte
Bundesgebiet
der Republik Österreich, insbesondere auf das Bundesland Wien.
§2 ZWECK
DES VEREINS
1) Der
Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der körperlichen und
geistigen Leistungsfähigkeit der Mitglieder durch sportliche Betätigung sowie
die
Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen Belangen des Sports
sowohl
im Fitness- als auch im Gesundheitsbereich bis hin zum Leistungssport.
2) Die Erreichung des Vereinszwecks
erfolgt unter der Bedachtnahme auf die ethischen
und kulturellen Werte des
Christentums und des österreichischen Volks- und
Brauchtums.
3) Der
Verein ist ein überparteilicher Verein. Die Vereinstätigkeit ist nicht auf
Gewinn gerichtet und gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).
§3 MITTEL ZUR
ERZIELUNG DES VEREINSZWECKS
1) Der Erlangung des Vereinszwecks dienen
folgende ideelle Mittel:
a) Pflege, Aus- und Weiterbildung
des Körpersports auf allen Gebieten des
Leistungs-, Breiten- und Gesundheitssports für
alle Altersstufen, insbesondere das
Betreiben einer Sportanlage, die
Durchführung von geselligen Veranstaltungen und
die Herausgabe einer Vereinszeitschrift.
b) Errichtung und Instandhaltung von
Sportgeräten sowie von Sport –
und Erholungsflächen und diesen dienenden
Einrichtungen.
2) Der Vereinszweck soll durch folgende
materielle Mittel erreicht werden:
a) Einschreibgebühren,
Mitgliedsbeiträge und Gastgebühren
b) Einnahmen aus sportlichen und
anderen Veranstaltungen (z. B. Vereinsfeste)
c)
Einnahmen aus Verpachtung der Kantine (bzw. des Restaurants)
d)
Einnahmen aus Vermietung der eigenen Sportanlagen
e)
Einnahmen aus Werbung („Sponsoring“)
f)
Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§4 MITGLIEDER
1) Die Mitglieder des WAC werden in
folgende Kategorien eingeteilt:
1. Ehrenmitglieder
a) Ehrenmitgliedschaft
b) Ehrenpräsidentschaft
2. Ordentliche Mitglieder
a) Allgemeine Kategorie (Basismitgliedschaft, für Erwachsene)
b) Allgemeine Kategorie „Plus“ (wie a) mit erweiterten Rechten)
c) Sektionsmitgliedschaft (Sektion „Hockey“, für Erwachsene)
d) Vollmitgliedschaft (Sektion „Hockey“ und Sektion „Tennis“) für
Erwachsene (ab 27 Jahre)
Junioren (19 - 26 Jahre)
Jugendliche (15 - 18 Jahre)
Kinder ( 6 - 14 Jahre)
3. Außerordentliche Mitglieder
Mitglieder, die vom Vorstand aufgenommen
und nicht den Kategorien 1 und 2
zugezählt werden:
a) Mitgliedschaft als Förderer
b) Mitgliedschaft für Tennishallenbenützung
(„Hallenmitglieder“)
c) Mitgliedschaft aus sonstigen Anlässen
(z.B. Rasenplatzbenützung)
§5 VERLEIHUNG
BZW. ERWERBUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1) Zu Ehrenmitgliedern können über
Vorschlag des Vorstands durch Beschluss
der
Generalversammlung Mitglieder ernannt werden, die sich entweder um den Verein
im besonderen oder um den Sport im allgemeinen besondere Verdienste erworben
haben. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds
der
Kategorie d) Vollmitgliedschaft.
2) Die Aufnahme aller sonstigen Mitglieder
erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit
Dreiviertel - Mehrheit der
Anwesenden.
3) Die Erwerbung der Mitgliedschaft für
ordentliche Mitglieder gemäß §4 Punkt 2)
und
auch der Wechsel von einer Kategorie in die andere (§16) ist an folgende
Vorschriften gebunden:
Alle
Aufnahmewerber haben nach Kenntnisnahme der Vereinsstatuten das
WAC
- Anmeldeformular auszufertigen.
Das
Anmeldeformular muss die Unterschrift eines Vorstandsmitglieds aufweisen und hat 14 Tage auf dem „Schwarzen Brett“ des WAC deutlich sichtbar angebracht zu sein. Innerhalb dieser 14 Tage ist ein Einspruch der Mitglieder möglich und erst nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand bedarf keiner Begründung. Die Behandlung eines Einspruches ist auf die Tagesordnung der nächsten Vorstandssitzung zu setzen.
Aufnahmewerber,
die die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben, müssen bei ihrer
Anmeldung
eine schriftliche Einverständnis- und Bürgschaftserklärung eines Elternteils
oder des sonstigen gesetzlichen Vertreters beibringen.
4) Förderer
können natürliche und juristische Personen werden, welche die finanziellen
Grundlagen des WAC durch eine namhafte Spende stärken, deren Mindesthöhe –
bezogen
auf die Dauer der Mitgliedschaft – festzulegen ist.
§6 MITGLIEDSBEITRÄGE
1) Jedes ordentliche Mitglied hat einen
jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten , dessen
Höhe von der Generalversammlung
bestimmt wird. Dieser ist innerhalb der gesetzten
Frist zur Zahlung fällig.
2) Für die außerordentlichen Mitglieder
werden vom Vorstand festgesetzte Beiträge
zur Zahlung vorgeschrieben, die
fristgerecht zu entrichten sind.
3) Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung
des Mitgliedsbeitrages befreit.
§7 RECHTE DER
MITGLIEDER
1) Die Mitglieder genießen alle Vorteile
welche der Verein satzungsgemäß und aufgrund
besonderer Bestimmungen für die
jeweilige Kategorie der Mitgliedschaft gewährt.
2) Alle
Mitglieder haben das Recht auf Benützung der nicht ausschließlich sportlichen
Zwecken dienenden Anlagen des WAC. Ausgenommen ist die Benützung von
Einrichtungen
und Anlagenteilen, welche die Mitgliedschaft einer bestimmten Kategorie
erfordert.
3) Mitglieder
der „Allgemeinen Kategorie“ (AK BASIS) sind berechtigt, sich zu den
Öffnungszeiten auf der Anlage des WAC und in dessen Clubräumen aufzuhalten.
Die
Benützung des Parkplatzes ist an den jährlichen Erwerb der „Servicekarte“
gebunden.
Jegliche
Benützung von Einrichtungen für die Sportausübung und von deren ergänzenden
Einrichtungen (z.B. Gardaroben, Fitness-, Sauna- und Badeanlage) ist in dieser
Kategorie nicht gestattet.
4) Für
Mitglieder der „Allgemeinen Kategorie Plus“ (AK PLUS) gelten die
Benützungsrechte gemäß der „Allgemeinen Kategorie“ (AK BASIS) erweitert um
die
Berechtigung zur Benützung :
a)
der Sportgarderoben
b) der Tennisplätze von Montag bis
Freitag in der Zeit von 7.00 bis 12.00 Uhr
oder ganztägig während der Inanspruchnahme des Tennistrainers.
c) der Feldspielanlage (Fußball und
/oder Hockey, Beachvolleyball)
d) der Fitness- und der Badeanlage
sowie um die Berechtigung zum Erwerb
der Saunamitgliedschaft, für die eine
zusätzliche Beitragszahlung
erforderlich ist.
5) Mitglieder
der Sektion „Hockey“ haben das Recht auf Benützung wie in
Pkt.
2) sowie auf Benützung der Anlagen der Sektion „Hockey“.
6) Ehrenmitglieder und Vollmitglieder
haben das Recht zur Betätigung im Rahmen
beider
Sektionen des WAC („Hockey“ und „Tennis“) und das Recht zur Benützung
der
gesamten Anlage und aller Einrichtungen mit Ausnahme jener, für die eine
zusätzliche Beitragszahlung vorgeschrieben ist (z. B. Sauna).
7) Vollmitglieder,
welche die Teilnahme an der Sektion „Hockey“ bevorzugen, haben die Möglichkeit,
dies aus Gründen der Budgetzuteilung für die Sektion „Hockey“ beim
Aufnahmeansuchen bzw. jeweils vor Jahresbeginn bekannt zugeben.
8) Die Festlegung bzw. Änderung der
Benützungsrechte und der Mitgliedsbeiträge
für sämtliche Mitgliedschafts -
Kategorien obliegt der Generalversammlung.
Über
die Benützungsregelung aller Einrichtungen und Anlagenteile im Einzelnen
entscheidet
der Vorstand auf Antrag des Direktoriums und/oder des Sektionsleiters.
9) Mit Ausnahme der außerordentlichen
Mitglieder sind alle Mitglieder, sofern sie
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
in der Generalversammlung stimmberechtigt.
Sie haben das aktive und nach einer
4-jährigen Mitgliedsdauer das passive
Wahlrecht.
10) Alle
Rechte ruhen während der Zeit, in der ein Mitglied mit seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem WAC im Rückstand ist.
§8 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1) Jedes Mitglied gibt durch den Beitritt zum Verein die
unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere
Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein sowie seine sportlichen
Erfolge durch automatisationsunterstützte Datenverarbeitung erhoben und
verwaltet werden.
Das Mitglied
erklärt darüber hinaus sein Einverständnis, dass diese Daten im Zusammenhang
mit der Erreichung des Vereinszwecks veröffentlicht bzw. weitergegeben werden
können.
2) Alle
Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen und die Interessen des WAC in jeder
Hinsicht zu wahren.
3) Alle
Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsstatuten anzuerkennen, die geltenden
Benützungsrichtlinien und Vorschriften (z. B. Tennisplatzordnung, Badeordnung,
Saunaordnung
u.a.) einzuhalten sowie sich allen gehörig kundgemachten Beschlüssen der
Vereinsleitung zu fügen. Mindesterfordernis einer solchen Kundmachung ist der
Anschlag am „Schwarzen Brett“ des WAC.
4) Die
Mitglieder sind weiters verpflichtet, bei allen sportlichen Wettbewerben ihrer
Sektion („Hockey“ und „Tennis“) ausschließlich für den WAC zu starten. Ein
Start für einen anderen Verein kann vom Vorstand über Ansuchen des Mitglieds
bewilligt werden.
§9 ORGANE DES
VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
1) die Generalversammlung
2) Der Vorstand
3) Das Direktorium
4) Die Sektionsleiter bzw. deren
Stellvertreter
§10 GENERALVERSAMMLUNG
1) Die
Generalversammlung wird gebildet durch die Gesamtheit aller stimmberechtigten
Mitglieder.
2) Die ordentliche Generalversammlung
findet alljährlich (spätestens im Monat Februar)
statt und ist mindestens 4 Wochen
vorher auszuschreiben.
3) Außerordentliche
Generalversammlungen können über Beschluß des Vorstandes jederzeit einberufen
werden. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Generalversammlung
innerhalb
Monatsfrist abzuhalten, wenn dies mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten
Mitglieder verlangt. Eine außerordentliche Generalversammlung muß spätestens 14
Tage vor ihrer Abhaltung unter Angabe einer genauen Tagesordnung ausgeschrieben
werden.
4) Die Ausschreibung jeder
Generalversammlung erfolgt entweder durch Absendung
schriftlicher
Einladungen an alle stimmberechtigten Mitglieder oder durch Verlautbarung in
der Klubzeitung. Auf jeden Fall ist daneben die General-
versammlung
durch Anschlag am „Schwarzen Brett“ des WAC bekannt zu geben.
5) Jede Generalversammlung ist
beschlußfähig, wenn ein Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder
anwesend ist. Falls eine Generalversammlung zur Einberufungsstunde nicht
beschlußfähig ist, findet eine halbe Stunde später eine zweite General-
versammlung
mit der gleichen Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
§11 BEFUGNISSE UND
GESCHÄFTSORDNUNG DER GENERALVERSAMMLUNG
1) Die
Generalversammlung wird vom Präsidenten des WAC oder von seinem Stellvertreter
geleitet. Es ist vor Beginn der Versammlung durch einen Abschnitt der
Einladung, welcher vom Mitglied mit seinem Namen zu versehen und beim Betreten
des Versammlungssaales abzugeben ist, die Anzahl der stimmberechtigten
Versammlungsteilnehmer
festzustellen. Nicht stimmberechtigte Mitglieder sowie
Nicht-WAC-Mitglieder
haben keinen Zutritt, ausgenommen vom Vorstand geladene
Gäste.
2) Der
Generalversammlung ist vorbehalten:
a)
Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes (einschließlich
des Kassaberichts).
b)
Kenntnisnahme des Berichts der Rechnungsprüfer
c)
Entlastung des Vorstands
d)
Wahl des Vorstands und Direktoriums
e)
Wahl der Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter
f)
Wahl des Vereinsgerichts
g)
Ernennung und Wahl von Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenpräsidenten
h)
Festsetzung der Beiträge und Gebühren
i)
Beschlußfassung über Satzungsänderungen
j)
Beschlußfassung über Auflösung von Sektionen
k)
Beschlußfassung über Anträge des Vorstands und einzelner Mitglieder
l)
Beschlußfassung über Auflösung des Vereins
3) Anträge und Wahlvorschläge müssen dem
Vorstand mindestens 2 Wochen
vor
dem Termin der ordentlichen Generalversammlung bzw. eine Woche vor dem Termin
der außerordentlichen Generalversammlung schriftlich überreicht werden.
Später
eingebrachte Anträge einzelner Mitglieder können nur dann zur Verhandlung und
Beschlußfassung gelangen, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten
Versammlungsteilnehmer damit einverstanden sind; es muß jedoch ein solcher
Antrag vor Eröffnung der Generalversammlung ihrem Vorsitzenden vorgelegt
werden.
Diese
Einschränkung gilt nicht für Anträge, die im Laufe einer Debatte als
Abänderungsanträge zu den in Verhandlung stehenden Anträgen gestellt werden.
Was
im einzelnen Falle als Abänderungsantrag anzusehen ist, entscheidet der
Vorsitzende.
Wahlvorschläge
und Anträge zu Satzungsänderungen sind nach ihrem Einlangen unverzüglich am
„Schwarzen Brett“ auszuhängen und verbleiben dort bis zum Beginn der
Generalversammlung.
4) Wahlen
werden mittels Stimmzettel durchgeführt. Wenn drei Viertel der
stimmberechtigten Anwesenden zustimmen, kann eine Wahl durch Erheben der Hände
vorgenommen werden. Das Wahlrecht und das Recht zur Abstimmung kann nur
persönlich und nicht durch Stellvertreter ausgeübt werden.
Wenn
fristgerecht nur ein Wahlvorschlag eingebracht wurde, wird über diesen
in
einem abgestimmt. Sollte ein zu berücksichtigender Antrag auf Abänderung,
Streichung oder Ergänzung des vorliegenden Wahlvorschlages eingebracht worden
sein, so wird zulässig über diese einzelnen Anträge wie in Abs. 1 vorgesehen,
abgestimmt und dann über die verbleibenden auf der Liste aufscheinenden
Personen.
Bei
allen diesen Abstimmungen genügt die relative Mehrheit.
Liegen
mehrere Listen vor, dann wird über die zeitlich zuerst antragsgemäß
eingelangt
Liste abgestimmt bzw. in der Reihenfolge des Einlangens der Listen im
Sekretariat.
Eine
Liste gilt gewählt, wenn sie die relative Mehrheit erreicht.
Die
Mitgliederversammlung kann durch Beschluß einzelne Namen streichen,
aber
auch für den Fall der Streichung durch einen anderen Namen ersetzen.
Für
jeden Wahlvorgang gilt die relative Mehrheit. Für die relative Mehrheit
ist
entscheidend, wenn unbeschadet von Stimmenthaltungen weniger
Nein-
als Ja- Stimmen vorliegen.
5) Die
Abstimmungen erfolgen im allgemeinen durch Erheben der Hände, wobei zuerst die
Pro-Stimmen und dann die Gegenstimmen und dann die Stimmenthaltungen
festzustellen sind. Eine Abstimmung ist schriftlich durchzuführen, wenn dies
ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
Ein
Antrag gilt als angenommen, wenn die Pro-Stimmen die Gegenstimmen überwiegen;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Für
Satzungsänderungen sowie für eine Beschlußfassung über die Auflösung einer
Sektion oder des Vereins ist eine Drei-Viertel-Stimmen-Mehrheit erforderlich.
Eine
Beschlußfassung über die Auflösung einer Sektion oder des Vereins kann nur
erfolgen, wenn ein solcher Antrag bereits auf der Einladung als
Tagesordnungspunkt aufscheint.
6) Die
Generalversammlung ist berechtigt, Direktoriumsmitglieder mit
Drei-Viertel-Stimmenmehrheit abzuberufen.
§12 DIREKTORIUM
1) Das
Direktorium besteht aus insgesamt 5 jedoch mindestens aus 3 Mitgliedern,
und
zwar
a)
dem Präsidenten
b)
1-2 Vizepräsidenten (soweit vorhanden)
c)
dem Kassenreferenten
d)
dem Schriftführer
2) Die
Mitglieder des Direktoriums werden von der Generalversammlung auf die Dauer von
drei Jahren gewählt.
3) Das
Direktorium ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Direktoriumsmitglieder der
Sitzung beiwohnen. Das Direktorium faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Der jeweilige Vorsitzende besitzt das Dirimierungsrecht.
4) Die
Einberufung der Direktoriumssitzung erfolgt durch den Präsidenten mindestens 48
Stunden vorher.
5) Scheidet
ein Direktoriumsmitglied während der Funktionsdauer aus, so ist durch den
Vorstand ehestens ein Ersatzmitglied zu kooptieren, wobei für die Gültigkeit
der Kooptation eine Drei-Viertel-Stimmenmehrheit erforderlich ist. Eine solche
Kooptation ist der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
6) Die
Wahl des Präsidenten kann nur durch die Generalversammlung erfolgen.
7) Dem
Direktorium obliegt:
a)
die Erstellung des Voranschlags, des Tätigkeitsberichts und des
Rechnungsabschlusses; der
Rechnungsabschluß ist 7 Tage vor der
Generalversammlung im
Sekretariat aufzulegen.
b)
die Berichterstattung an die Generalversammlung und den Vorstand
c)
die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstands.
8) Das
Direktorium hat weiters in regelmäßigen Sitzungen die laufenden Geschäfte des
Vereins – darunter auch die Vermietung der Klubräume und Sportanlagen – zu
erledigen, soweit diese nicht dem Vorstand und der Generalversammlung
vorbehalten sind.
9) Neben
den sonst ihm gemäß dieser Satzungen zukommenden Funktionen vertritt
der
Präsident den Verein nach Außen und führt den Vorsitz in Generalver- sammlungen
Vorstands- und Direktoriumssitzungen. Das Direktorium kann im Einvernehmen mit
dem Präsidenten den Ehrenpräsidenten ersuchen, den Vorsitz in
Generalversammlungen, Sektionsversammlungen, Vorstands- und Direktoriums-
sitzungen zu übernehmen. Der Präsident kann im Falle der Verhinderung und über
Wunsch in seinen Funktionen durch den Vizepräsidenten oder durch ein hiezu
besonders bestimmtes Direktoriums- oder Vorstandsmitglied vertreten werden.
10) Der
Kassenreferent ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins
verantwortlich und hat insbesondere den Voranschlag und den Rechnungsabschluß
dem Vorstand und den Rechnungsprüfern gegenüber zu vertreten.
Bei
vorübergehender Verhinderung des Kassenreferenten bestimmt das Direktorium
eines seiner Mitglieder als Stellvertreter.
11) Dem
Schriftführer obliegt die Überwachung des Schriftverkehrs des Vereins und
die
Ausfertigung der Sitzungsprotokolle.
12) Das
Direktorium hat darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Dienstnehmern
des Vereins einzelne Agenden (teilweise) übertragen werden können.
Für
alle Schriftstücke und Verträge ist die Unterschrift des Präsidenten oder eines
seiner Stellvertreter und eines weiteren Direktoriumsmitglieds erforderlich.
13) Für
den Schriftverkehr der Sektionen in sportlicher Hinsicht – ausgenommen solche,
die finanzielle Verpflichtungen nach sich ziehen – ist nur die Unterschrift des
Sektionsleiters bzw. seines Stellvertreters oder die eines Sekretariatsangestellten
notwendig.
§13 VORSTAND
1) Der
Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums, den Sektionsleitern
sowie aus weiteren Mitgliedern, die von der Generalversammlung direkt auf
drei Jahre
gewählt werden; insgesamt soll die Anzahl der Vorstandsmitglieder
mindestens 15
und höchstens 20 Personen umfassen.
2) Die
Sektionsleiter sind berechtigt, sich im Verhinderungsfall durch einen ihrer
Stellvertreter in der Vorstandssitzung vertreten zu lassen.
3) Der
Vorstand ist berechtigt, mit Drei-Viertel-Mehrheit im Rahmen dieser Satzungen
Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren. Eine Kooptation kann nur erfolgen,
wenn
eine solche auf der schriftlichen Einladung zur Vorstandssitzung ausdrücklich
angeführt ist. Solche Kooptationen sind der nächsten Generalversammlung
zur
Bestätigung vorzulegen, eine solche Bestätigung gilt für den Rest
der
Funktionsperiode des ursprünglich gewählten Vorstands und endet gemeinsam mit
diesem.
4) Der
Vorstand ist ferner berechtigt, Vorstandsmitglieder, die mehr als zwei
aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne begründete Entschuldigung fernbleiben,
mit
Drei-Viertel-Mehrheit der Anwesenden des Vorstandsmandats für verlustig
zu
erklären. Dies ist jedoch nur in einer Sitzung möglich, in der eine solche
Beschlußfassung als Tagesordnungspunkt ausdrücklich aufscheint. Trifft eine
solche Beschlußfassung einen Sektionsleiter, so ist unverzüglich eine Neuwahl
der Sektionsleitung auszuschreiben.
5) Der
Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf, mindestens aber zweimonatlich
unter
dem Vorsitz des Präsidenten oder eines Stellvertreters ab.
Dem
Vorstand obliegt:
a)
Beschlußfassung über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins
b)
Beschlußfassung über die der Generalversammlung vorzulegenden Anträge
c)
Entgegennahme und Billigung der Berichte des Direktoriums über betriebliche
und finanzielle Maßnahmen
d)
Im Rahmen dieser Satzungen die Kooptation von Direktoriums- und
Vorstandsmitgliedern.
e)
Neuaufnahme von Mitgliedern
f)
Streichung von Mitgliedern
g)
Ausübung des Disziplinarrechts
6) Die
Abstimmung des Vorstandes erfolgt in der Regel durch Erheben der Hände.
Auf
etwaiges Verlangen eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist die Abstimmung
schriftlich durchzuführen. Der jeweilige Vorsitzende besitzt ein
Dirimierungsrecht.
7) Ein
Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Anwesenden
dafür
gestimmt hat. Für die Kooptation von Direktoriums- und Vorstandsmitgliedern
durch den Vorstand, für die Neuaufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern ist
Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
Eine
Stimmenthaltung bei Disziplinarverfahren ist unzulässig. Erklärt sich jedoch
ein Vorstandsmitglied für befangen, hat es das Recht, sich der Teilnahme an
diesem
Disziplinarverfahren zu entziehen.
8) Der
Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 8 Mitgliedern beschlußfähig,
wobei
mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums anwesend sein müssen.
9) Ein
gültiger Mehrheitsbeschluß des Vorstands ist während der Funktionsperiode
des
Vorstands bindend. Eine Aufhebung oder ein Widerruf von Mehrheitsbeschlüssen
kann nur mit Drei-Viertel-Mehrheit erfolgen.
§14 RECHNUNGSPRÜFER
1) Die
Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter
auf
die Dauer von 3 Jahren.
2) Die
Rechnungsprüfer können während ihrer Funktionsdauer laufend die Kassa-
und
Buchführung überwachen. Sie haben die jährlichen Rechnungsabschlüsse
und
deren Belege zu prüfen. Sie sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten an den
Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.
3) Den
Rechnungsprüfern obliegt die Antragstellung an die Generalversammlung bezüglich
des Rechnungsabschlusses und der Entlastung des Vorstandes.
§15 SEKTIONEN UND SEKTIONSLEITUNGEN
1) Im
Rahmen des WAC ist die sportliche Betätigung der Mitglieder nach Sektionen
gegliedert. Die Gründung einer neuen Sektion kann durch Vorstandsbeschluß,
die Auflösung
einer bestehenden Sektion jedoch nur durch Generalversammlungs- beschluß
erfolgen.
2) Die
Geschäfte jeder Sektion werden im Rahmen der Satzungen durch den Sektionsleiter
bzw. bei dessen Verhinderung durch den jeweiligen Stellvertreter geführt.
3) Die
Wahl der Sektionsleiter und deren (maximal zweier) Stellvertreter erfolgt in
den jeweiligen Sektionsversammlungen, die spätestens 8 Tage vor der
Generalversammlung stattzufinden haben. Die Sektionsleiter und Stellvertreter
werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. 10 Prozent der Wahlberechtigten
Mitglieder einer Sektion können nach einem Jahr in der Sektionsversammlung
einen neuen Wahlvorschlag einbringen. Wahlberechtigt sind die Mitglieder
nach
§4 Abs. 1) Punkt 1) Ehrenmitglieder,2c) Sektionsmitglieder der Sektion Hockey
und 2d) Vollmitglieder – Sektion Tennis, sofern sie am Tag der Wahl das
18.
Lebensjahr vollendet haben und mit ihren fälligen Beiträgen nicht im Rückstand
sind.
Ist
bei einer Sektionsversammlung ein Sechstel der wahlberechtigten Mitglieder
anwesend, so ist diese beschlußfähig. Bei Anwesenheit von weniger als einem
Sechstel der Mitglieder findet die Sektionsversammlung eine halbe Stunde später
statt, wobei das Erfordernis der Sechstel-Anwesenheit der stimmberechtigten
Mitglieder wegfällt.
Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Für
Abstimmungen und Wahlen gelten sinngemäß die Bestimmungen
von
§11 Abs. 4) und 5). Der Sektionsleiter gilt als gewählt bei einfacher
Stimmenmehrheit; sollten 2 oder mehr Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl
erhalten haben, erfolgt eine neuerliche Wahl. Dies wiederholt sich so oft, bis
einer
der
Kandidaten die relative Mehrheit erhält.
4) Tritt
ein Sektionsleiter während seiner Funktionsdauer zurück, so hat das Direktorium
unverzüglich eine Neuwahl auszuschreiben. Für die Durchführung dieser Wahl des
Sektionsleiters gelten die unter Punkt 3) festgelegten Bestimmungen sinngemäß.
5) Die
Ausschreibung der Sektionsversammlung und der Sektionsleiterwahl sowie die
Bestellung des Vorsitzenden der Sektionsversammlung erfolgen durch das
Direktorium. Sie haben mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin
zu
erfolgen. Anträge und Wahlvorschläge dazu können nur dann berücksichtigt
werden, wenn sie spätestens 1 Woche vor dem Termin der Sektionsversammlung
dem
Vorstand schriftlich überreicht werden. Später eingebrachte Anträge der
Mitglieder können nur dann zur Behandlung und Beschlußfassung gelangen, wenn
mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer damit
einverstanden sind. Die späteste Vorlage solcher Anträge hat vor Eröffnung
der
Sektionsversammlung an den jeweiligen Vorsitzenden zu erfolgen.
Diese
Einschränkung gilt nicht für Anträge, die im Laufe einer Diskussion als
Abänderungsanträge zu den ordnungsgemäß eingebrachten Anträgen gestellt werden.
Was im einzelnen als Abänderungsantrag anzusehen ist, entscheidet
der
Vorsitzende.
Sektionsversammlungen
sind die Versammlungen aller Mitglieder der jeweiligen Sektion. Sie haben
alljährlich mindestens einmal spätestens 8 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung
stattzufinden. Den Sektionsversammlungen obliegt die Wahl des Sektionsleiters
zuzüglich seiner Stellvertreter und die Beratung, Diskussion und
Beschlußfassung von Anträgen, welche die Sektion betreffen.
6) Jeder
Sektionsleiter ist für die ordnungsgemäße Führung seiner Sektion
verantwortlich. Er ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen –
ausgenommen solche finanzieller Art – zu treffen, um den reibungslosen Betrieb
seiner Sektion zu erhalten. Er ist weiters verpflichtet, dem Vorstand im Rahmen
der tourlichen Sitzungen über wichtige Sektionsangelegenheiten zu berichten.
Der Sektionsleiter ist ebenso verpflichtet, dem Vorstand Berichte über
Sektionsangelegenheiten vorzulegen und Beschlüsse der Sektionsversammlung über
den Vorstand an die Generalversammlung weiterzuleiten.
7) Die
Sektionsleiter haben Disziplinargewalt innerhalb ihrer Sektion im Sinne
des
§18 Abs.3).
Sie
haben weiters das Recht, Personen, welche ihren Sektionen und dem Verein als
Mitglied nicht angehören, im Ausnahmefall an den Übungen der eigenen Sektion
teilnehmen zu lassen. Die wiederholte Teilnahme solcher Personen ist jedoch an
die Zustimmung des Vorstands gebunden, welcher auch jene Beträge festsetzt, die
als Spesenersatz von diesen Personen zu entrichten sind.
8) Der
Vorstand ist berechtigt, mit Drei-Viertel-Stimmenmehrheit einen Sektionsleiter
seiner Funktion zu entheben. In diesem Fall ist umgehend eine Neuwahl des
Sektionsleiters im Rahmen einer Sektionsversammlung auszuschreiben (§13 Abs.4))
§16 ÜBERTRITTE ORDENTLICHER MITGLIEDER
VON EINER KATEGORIE IN EINE ANDERE
1) Übertritte
von einer Kategorie in eine andere (Wechsel der Mitgliedschaftskategorie)
sind
grundsätzlich jederzeit möglich. Sinngemäß gilt hier §5 Abs. 2) und 3), wobei
die jeweilige Jahresgebühr zur Vorschreibung gelangt.
2) Übertritte
aus einer Kategorie mit geringerem Jahresbeitrag in eine Kategorie
mit
höherem Jahresbeitrag können jederzeit erfolgen. Hinsichtlich der Gebühren
sind
die vollen Differenzen der Einschreib- und Jahresgebühr zwischen niederer
und
höherer Kategorie zur Gänze zu entrichten.
3) Übertritte
aus einer Kategorie mit höheren Jahresbeiträgen in eine Kategorie mit
geringeren Jahresbeiträgen können grundsätzlich nur bis 31. März eines jeden
Jahres erfolgen. Diese Übertritte sind mittels rekommandierter schriftlicher
Kündigung
bis
31. März eines jeden Jahres an den Vorstand zu richten. In berücksichtigungs-
würdigen Fällen kann der Vorstand auch während des Jahres derartige Übertritte
bewilligen,
wenn dies mit Drei-Viertel-Mehrheit im Vorstand erfolgt.
Eine
Refundierung bereits geleisteter Beitragszahlungen für die höhere Kategorie
erfolgt
nicht.
§17 AUSSCHEIDEN
AUS DEM VEREIN
1) Das Ausscheiden aus dem Verein kann
erfolgen:
a) durch freiwilligen Austritt
(Kündigung)
b) durch Streichung seitens des
Vorstands
c) durch Ausschluß aus wichtigen
Gründen (§18 )
2) Der
Austritt aus dem Verein kann nur jährlich bis zum 31. Dezember mittels
rekommandierter schriftlicher Aufkündigung erfolgen. Die Kündigung ist wirksam,
wenn das Schreiben nachweislich bis 31. Dezember zur Post gegeben wird.
3) Die
Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederschaft kann durch
Vorstandsbeschluß erfolgen, wenn das Mitglied trotz erfolgter rekommandierter
Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder gegen §8 Abs. 4)
verstößt.
Die Streichung bewirkt ein Ruhen der Mitgliedschaftsrechte. Der Vorstand
bestimmt
gleichzeitig den Zeitpunkt, zu dem die Rechte und Pflichten des zu streichenden
Mitglieds erlöschen bzw. wieder aufleben.
Gegen
eine solche Streichung steht dem Mitglied unter Darlegung einer entsprechenden
Begründung die Berufung an das Vereinsgericht zu (§19).
Dieses
entscheidet endgültig.
Die
Berufung ist innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung des
Vorstands auf Streichung einzubringen. Der auf Streichung oder Ausschluß
lautende Beschluß ist dem Mitglied an die letzte von ihm bekanntgegebene
Anschrift zuzustellen und ist mit der „eingeschrieben“ zur Post gegebenen
Absendung wirksam, falls das Mitglied die Bekanntgabe einer etwaigen
Anschriftenänderung unterlassen haben sollte. Im Streichungs- und
Ausschlußbeschluß ist auszusprechen, ob und in welcher Weise der Beschluß
veröffentlicht werden soll.
§18 DISZIPLINARRECHT
1) Verstößt
ein Mitglied durch sein Betragen gegen das Ansehen des Vereins, schädigt dessen
Ruf, stört das gute Einvernehmen, verletzt die Satzungen oder widersetzt sich
den gültigen Beschlüssen der Vereinsleitung oder stellt das Verhalten des
Mitglieds sonst einen wichtigen Grund dar, so unterliegt es aufgrund
nachfolgender Bestimmungen dem Disziplinarrecht des Vereins.
2) Dieses wird ausgeübt:
a) von den Sektionsleitern
b) vom Disziplinarausschuß des
Vorstands
c) vom Vereinsgericht
3) Der
Sektionsleiter kann ein Mitglied im Disziplinarweg rügen, verwarnen oder in
schweren Fällen bis zu 14 Tagen von der Teilnahme an den sportlichen Übungen
ausschließen. Gegen einen solchen Ausschluß steht der Rekurs ohne aufschiebende
Wirkung an das Vereinsgericht zu. Die Veröffentlichung einer Disziplinarstrafe
auf dem „Schwarzen Brett“ steht dem Sektionsleiter nicht zu.
4) In allen anderen Fällen wird das
Disziplinarrecht vom Disziplinarausschuß
des
Vorstands ausgeübt, der für jede Disziplinarsache vom Vorstand bestellt wird
und aus 3 Mitgliedern besteht. Der Vorsitzende ist vom Vorstand für jeden
Einzelfall zu bestimmen.
Das betreffende Mitglied ist unter
Bekanntgabe des Grundes von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens
schriftlich zu verständigen. Es ist eine angemessene Frist zur schriftlichen
Stellungnahme einzuräumen.
Zunächst
soll der Disziplinarausschuß eine gütliche Beilegung herbeiführen. Gelingt das
nicht, ist im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist
das Mitglied berechtigt, sich von einem anderen Mitglied vertreten zu lassen
und kann 2 weitere Mitglieder als Person seines Vertrauens zur Verhandlung
mitbringen.
Der
Spruch des Disziplinar- Ausschusses kann auf „Rüge, Verwarnung, zeitweisen
Entzug der Mitgliedschaft bzw. der Funktion oder auf Ausschluß“ lauten und ist
innerhalb von 2 Monaten nach Fällung an den Betroffenen eingeschrieben
abzusenden. Wird diese Frist überschritten, gilt das Verfahren als eingestellt.
5) Gegen diese Entscheidung steht das
Rechtsmittel der Berufung zu, welche binnen
14
Tagen ab Zustellung an das Vereinsgericht zu richten ist.
Dieses
entscheidet endgültig.
6) Ist
ein Mitglied des Vorstands in einem Disziplinarverfahren Partei, entscheidet
das Vereinsgericht als 1. Instanz. Gegen dessen Spruch ist eine Berufung an die
Generalversammlung, die binnen 14 Tagen ab Zustellung des Spruches
einzubringen
ist, möglich. Gegen einen Spruch, mit dem eine Rüge oder Verwarnung
ausgesprochen wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
7) Der zeitweilige Ausschluß kann für
mindestens 6 Wochen und höchstens
6 Monate ausgesprochen werden und
der Vollzug ist innerhalb von
12
Monaten durchzuführen. Der zeitweilige Ausschluß hat in einer für die
sportliche Tätigkeit maßgeblichen Jahreszeit zu erfolgen.
8) Ein
ausgeschlossenes Mitglied darf sich innerhalb des Vereins nicht mehr betätigen.
Es kann vom Vorstand nur in Ausnahmefällen nach neuerlicher Prüfung der
seinerzeitigen
Ausschlußgründe und unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens des
ausgeschlossenen Mitglieds gemäß den für die Aufnahme von Mitgliedern geltenden
Satzungsbestimmungen wieder aufgenommen werden.
§19 VEREINSGERICHT
1) Das
Vereinsgericht wird alle drei Jahre von der Generalversammlung gewählt und
besteht aus 10 Mitgliedern (1 Obmann, 1 Stellvertreter, 1Schriftführer und 7
Beisitzer)
Das
Vereinsgericht ist für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zuständig.
2) Personen,
die einem unter §9 Abs. 2), 3) und 4) genannten Organ des Vereins angehören,
können keine Funktion im Vereinsgericht ausüben.
3) Wenn
es vor Ablauf der Funktionsdauer notwendig wird weitere Mitglieder durch
Ersatzwahlen zu bestellen, sind diese durch den Vorstand vorzunehmen.
4) Das Vereinsgericht entscheidet in
Senaten aus fünf Mitgliedern, von denen je
zwei von jedem Streitteil aus der
Liste der Mitglieder des Vereinsgerichts zu
wählen
sind. Trifft der zur Bestellung berechtigte Streitteil nicht innerhalb von 14
Tagen nach Aufforderung seine Wahl, werden die von ihm zu ernennenden
Senatsmitglieder vom Obmann des Vereinsgericht ernannt.
Diese
vier Mitglieder wählen ein weiteres Mitglied als Vorsitzenden. Kommt eine
Einigung innerhalb von 14 Tagen nicht zustande, übernimmt der Obmann des Vereinsgericht
bzw. im Verhinderungsfall sein Stellvertreter den Vorsitz. Dieser
Spruchsenat
hat zunächst die Zuständigkeit des Vereinsgerichts zu überprüfen
und
im Falle seiner Zuständigkeit das Verfahren durchzuführen.
Der
Beschuldigte hat das Recht, sich bei einem Verfahren durch das Vereinsgericht
selbst zu vertreten oder durch ein anderes Vereinsmitglied seiner Wahl
vertreten zu lassen. Auch der Vorstand hat das Recht, zum Verfahren des
Vereinsgerichts als Berufungsinstanz ein Mitglied ohne Stimmrecht zu entsenden.
5) Das
Vereinsgericht entscheidet über sämtliche Streitigkeiten aus dem
Vereinsverhältnis, insbesondere über die in diesen Statuten vorgesehenen
Rechtsmittel. Die Zuständigkeit des Vereinsgerichts für Geldforderungen des
Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist ausgeschlossen.
6) Alle
Beschlüsse müssen mit Stimmenmehrheit gefaßt werden. Eine Stimmenthaltung ist
unzulässig. Das Vereinsgericht entscheidet unter Wahrung des beiderseitigen
Gehörs und unter Bedachtnahme auf seine volle Unbefangenheit.
7) Das
Direktorium hat dafür zu sorgen, dass dem Senat unverzüglich alle für
die
Behandlung des Streitfalls nötigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
8) Der
Spruch des Vereinsgerichts hat eine Entscheidung der Rechtssache samt
Begründung zu enthalten. Sofern es sich um ein Straferkenntnis handelt, kann
dieses auf „Rüge, Verwarnung, zeitweisen Entzug der Mitgliedschaft, bzw. der
Funktion und auf Ausschluss, aber auch auf Einstellung des Verfahrens“ lauten.
Sofern
das Verfahren vor dem Vereinsgericht nicht früher beendet ist, steht für
Streitigkeiten, nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung des Vereinsgericht, der
ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur
insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den Bestimmungen
des §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird. Diesbezüglich ist zwischen den
Streitparteien innerhalb von 3 Wochen Einigung zu erzielen, ansonsten die
Anrufung eines Schiedsgerichts nicht mehr möglich ist, sondern lediglich die
eines ordentlichen Gerichts.
9) Der
Spruch des Vereinsgerichts als Berufungsinstanz in Disziplinarsachen ist
unanfechtbar.
10) Der
Spruch des Vereinsgerichts – mit Begründung -
ist den beteiligten Streitteilen mittels rekommandierten Schreibens zuzusenden.
Dem Vorstand des Vereins sind im Wege des Direktoriums Abschriften des Spruchs
und seiner Begründung zuzustellen.
Dem
Vereinsgericht steht in jedem Fall das Recht zu, darüber zu entscheiden,
ob
und in welcher Weise ein Spruch innerhalb des Vereins zu veröffentlichen ist.
§20 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1) Die
freiwillige Auslösung des Vereins kann nur in einer eigens und nur zu diesem
Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
Zu
einer solchen Generalversammlung sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder
mittels
eingeschriebenen Briefes unter Angabe der Tagesordnung zu laden;
ein
Auflösungsbeschluß kann nur mit Drei-Viertel-Stimmenmehrheit gefaßt werden.
2) Diese
Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen: Insbesondere
hat sie Liquidatoren zu bestellen und Beschluß darüber zu fassen,
wem
diese das nach Abdeckung der Passiver verbleibende Vereinsvermögen
zu
übertragen haben. Dieses Vermögen muß, soweit dies möglich und erlaubt ist,
gemeinnützigen
und sportlichen Zwecken unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Bestimmungen
insbesondere der Bundesabgabenordnung (§§ 34 ff BAO) zufallen.
Diese
Zuwendungsverpflichtung gilt auch bei Wegfall der Gemeinnützigkeit
iSd
§§ 34 ff Bundesabgabenordnung.
3) Der letzte Vorstand hat entsprechend
den Bestimmungen des Vereinsgesetzes die
freiwillige
Auflösung des Vereins der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.