Vereinsstatuten

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Vereinsstatuten und Vereinsordnung im pdf-Format


VEREINSSTATUTEN

des WIENER ATHLETIKSPORT CLUBS

 

 

            STAND:  BESCHLUSSFASSUNG der GV am 20. FEBER 2007

 

§1        NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH DES VEREINS

 

1)         Der Verein führt den Namen WIENER ATHLETIKSPORT CLUB (WAC).

 

2)         Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte

Bundesgebiet der Republik Österreich, insbesondere auf das Bundesland Wien.

 

§2        ZWECK DES VEREINS

 

1)         Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Mitglieder durch sportliche Betätigung sowie

            die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen Belangen des Sports

            sowohl im Fitness- als auch im Gesundheitsbereich bis hin zum Leistungssport.

 

2)         Die Erreichung des Vereinszwecks erfolgt unter der Bedachtnahme auf die ethischen

            und kulturellen Werte des Christentums und des österreichischen Volks- und

            Brauchtums.

 

3)         Der Verein ist ein überparteilicher Verein. Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).

 

§3        MITTEL ZUR ERZIELUNG DES VEREINSZWECKS

 

1)         Der Erlangung des Vereinszwecks dienen folgende ideelle Mittel:

 

            a) Pflege, Aus- und Weiterbildung des Körpersports auf allen Gebieten des

    Leistungs-, Breiten- und Gesundheitssports für alle Altersstufen, insbesondere das

    Betreiben einer Sportanlage, die Durchführung von geselligen Veranstaltungen und

    die Herausgabe einer Vereinszeitschrift.

            b) Errichtung und Instandhaltung von Sportgeräten sowie von Sport –     

    und Erholungsflächen und diesen dienenden Einrichtungen.

 

2)         Der Vereinszweck soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

 

            a) Einschreibgebühren, Mitgliedsbeiträge und Gastgebühren

            b) Einnahmen aus sportlichen und anderen Veranstaltungen (z. B. Vereinsfeste)

c) Einnahmen aus Verpachtung der Kantine (bzw. des Restaurants)

d) Einnahmen aus Vermietung der eigenen Sportanlagen

e) Einnahmen aus Werbung („Sponsoring“)

f) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

 

§4        MITGLIEDER

 

1)         Die Mitglieder des WAC werden in folgende Kategorien eingeteilt:

           

            1. Ehrenmitglieder

 

                a) Ehrenmitgliedschaft

                b) Ehrenpräsidentschaft

 

            2. Ordentliche Mitglieder

 

                a) Allgemeine Kategorie (Basismitgliedschaft, für Erwachsene)

                b) Allgemeine Kategorie „Plus“ (wie a) mit erweiterten Rechten)

                c) Sektionsmitgliedschaft (Sektion „Hockey“, für Erwachsene)

                d) Vollmitgliedschaft (Sektion „Hockey“ und Sektion „Tennis“) für

                                   Erwachsene (ab 27 Jahre)

                                   Junioren  (19 - 26 Jahre)

                                   Jugendliche (15 - 18 Jahre)

                                   Kinder  (  6 - 14 Jahre)

 

            3. Außerordentliche Mitglieder

 

    Mitglieder, die vom Vorstand aufgenommen und nicht den Kategorien 1 und 2

    zugezählt werden:

 

    a) Mitgliedschaft als Förderer

    b) Mitgliedschaft für Tennishallenbenützung („Hallenmitglieder“)

    c) Mitgliedschaft aus sonstigen Anlässen (z.B. Rasenplatzbenützung)

 

   

§5        VERLEIHUNG BZW. ERWERBUNG DER MITGLIEDSCHAFT

 

1)         Zu Ehrenmitgliedern können über Vorschlag des Vorstands durch Beschluss

der Generalversammlung Mitglieder ernannt werden, die sich entweder um den Verein im besonderen oder um den Sport im allgemeinen besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds

der Kategorie d) Vollmitgliedschaft.

 

2)         Die Aufnahme aller sonstigen Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit

            Dreiviertel - Mehrheit der Anwesenden.

 

3)         Die Erwerbung der Mitgliedschaft für ordentliche Mitglieder gemäß §4 Punkt 2)

und auch der Wechsel von einer Kategorie in die andere (§16) ist an folgende Vorschriften gebunden:

 

Alle Aufnahmewerber haben nach Kenntnisnahme der Vereinsstatuten das

WAC - Anmeldeformular auszufertigen.

 

Das Anmeldeformular muss die Unterschrift eines Vorstandsmitglieds aufweisen und hat 14 Tage auf dem „Schwarzen Brett“ des WAC deutlich sichtbar angebracht zu sein. Innerhalb dieser 14 Tage ist ein Einspruch der Mitglieder möglich und erst nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand bedarf keiner Begründung. Die Behandlung eines Einspruches ist auf die Tagesordnung der nächsten Vorstandssitzung zu setzen.

 

Aufnahmewerber, die die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben, müssen bei ihrer

Anmeldung eine schriftliche Einverständnis- und Bürgschaftserklärung eines Elternteils oder des sonstigen gesetzlichen Vertreters beibringen.

 

4)         Förderer können natürliche und juristische Personen werden, welche die finanziellen Grundlagen des WAC durch eine namhafte Spende stärken, deren Mindesthöhe –

            bezogen auf die Dauer der Mitgliedschaft – festzulegen ist.

 

§6        MITGLIEDSBEITRÄGE

 

1)         Jedes ordentliche Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten , dessen

            Höhe von der Generalversammlung bestimmt wird. Dieser ist innerhalb der gesetzten

            Frist zur Zahlung fällig.

 

2)         Für die außerordentlichen Mitglieder werden vom Vorstand festgesetzte Beiträge

            zur Zahlung vorgeschrieben, die fristgerecht zu entrichten sind.

 

3)         Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

 

§7        RECHTE DER MITGLIEDER

 

1)         Die Mitglieder genießen alle Vorteile welche der Verein satzungsgemäß und aufgrund

            besonderer Bestimmungen für die jeweilige Kategorie der Mitgliedschaft gewährt.

 

2)         Alle Mitglieder haben das Recht auf Benützung der nicht ausschließlich sportlichen Zwecken dienenden Anlagen des WAC. Ausgenommen ist die Benützung von

            Einrichtungen und Anlagenteilen, welche die Mitgliedschaft einer bestimmten Kategorie erfordert.

 

3)         Mitglieder der „Allgemeinen Kategorie“ (AK BASIS) sind berechtigt, sich zu den Öffnungszeiten auf der Anlage des WAC und in dessen Clubräumen aufzuhalten.

            Die Benützung des Parkplatzes ist an den jährlichen Erwerb der „Servicekarte“ gebunden.

            Jegliche Benützung von Einrichtungen für die Sportausübung und von deren ergänzenden Einrichtungen (z.B. Gardaroben, Fitness-, Sauna- und Badeanlage) ist in dieser Kategorie nicht gestattet.

 

4)         Für Mitglieder der „Allgemeinen Kategorie Plus“ (AK PLUS) gelten die Benützungsrechte gemäß der „Allgemeinen Kategorie“ (AK BASIS) erweitert um

            die Berechtigung zur Benützung :

            a) der Sportgarderoben

            b) der Tennisplätze von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 bis 12.00 Uhr

                oder ganztägig während der Inanspruchnahme des Tennistrainers.

            c) der Feldspielanlage (Fußball und /oder Hockey, Beachvolleyball)

            d) der Fitness- und der Badeanlage

           

            sowie um die Berechtigung zum Erwerb der Saunamitgliedschaft, für die eine

            zusätzliche Beitragszahlung erforderlich ist.

 

5)         Mitglieder der Sektion „Hockey“ haben das Recht auf Benützung wie in

Pkt. 2) sowie auf Benützung der Anlagen der Sektion „Hockey“.

 

6)         Ehrenmitglieder und Vollmitglieder haben das Recht zur Betätigung im Rahmen

beider Sektionen des WAC („Hockey“ und „Tennis“) und das Recht zur Benützung

der gesamten Anlage und aller Einrichtungen mit Ausnahme jener, für die eine zusätzliche Beitragszahlung vorgeschrieben ist (z. B. Sauna).

 

7)         Vollmitglieder, welche die Teilnahme an der Sektion „Hockey“ bevorzugen, haben die Möglichkeit, dies aus Gründen der Budgetzuteilung für die Sektion „Hockey“ beim Aufnahmeansuchen bzw. jeweils vor Jahresbeginn bekannt zugeben.

 

8)         Die Festlegung bzw. Änderung der Benützungsrechte und der Mitgliedsbeiträge

            für sämtliche Mitgliedschafts - Kategorien obliegt der Generalversammlung.

            Über die Benützungsregelung aller Einrichtungen und Anlagenteile im Einzelnen

            entscheidet der Vorstand auf Antrag des Direktoriums und/oder des Sektionsleiters.

 

9)         Mit Ausnahme der außerordentlichen Mitglieder sind alle Mitglieder, sofern sie

            das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Generalversammlung stimmberechtigt.

            Sie haben das aktive und nach einer 4-jährigen Mitgliedsdauer das passive

            Wahlrecht.

 

10)       Alle Rechte ruhen während der Zeit, in der ein Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem WAC im Rückstand ist.

 

§8        PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 

1)           Jedes Mitglied gibt durch den Beitritt zum Verein die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein sowie seine sportlichen Erfolge durch automatisationsunterstützte Datenverarbeitung erhoben und verwaltet werden.

Das Mitglied erklärt darüber hinaus sein Einverständnis, dass diese Daten im Zusammenhang mit der Erreichung des Vereinszwecks veröffentlicht bzw. weitergegeben werden können.

 

2)         Alle Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen und die Interessen des WAC in jeder Hinsicht zu wahren.

 

3)         Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsstatuten anzuerkennen, die geltenden Benützungsrichtlinien und Vorschriften (z. B. Tennisplatzordnung, Badeordnung,

            Saunaordnung u.a.) einzuhalten sowie sich allen gehörig kundgemachten Beschlüssen der Vereinsleitung zu fügen. Mindesterfordernis einer solchen Kundmachung ist der Anschlag am „Schwarzen Brett“ des WAC.

 

4)         Die Mitglieder sind weiters verpflichtet, bei allen sportlichen Wettbewerben ihrer Sektion („Hockey“ und „Tennis“) ausschließlich für den WAC zu starten. Ein Start für einen anderen Verein kann vom Vorstand über Ansuchen des Mitglieds bewilligt werden.

§9        ORGANE DES VEREINS

 

            Die Organe des Vereins sind:

 

1)         die Generalversammlung

2)         Der Vorstand

3)         Das Direktorium

4)         Die Sektionsleiter bzw. deren Stellvertreter

 

 

§10      GENERALVERSAMMLUNG

 

1)         Die Generalversammlung wird gebildet durch die Gesamtheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

 

2)         Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich (spätestens im Monat Februar)

            statt und ist mindestens 4 Wochen vorher auszuschreiben.

 

3)         Außerordentliche Generalversammlungen können über Beschluß des Vorstandes jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Generalversammlung

            innerhalb Monatsfrist abzuhalten, wenn dies mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Eine außerordentliche Generalversammlung muß spätestens 14 Tage vor ihrer Abhaltung unter Angabe einer genauen Tagesordnung ausgeschrieben werden.

 

4)         Die Ausschreibung jeder Generalversammlung erfolgt entweder durch Absendung

schriftlicher Einladungen an alle stimmberechtigten Mitglieder oder durch Verlautbarung in der Klubzeitung. Auf jeden Fall ist daneben die General-

versammlung durch Anschlag am „Schwarzen Brett“ des WAC bekannt zu geben.

 

5)         Jede Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Viertel der stimmberechtigten

Mitglieder anwesend ist. Falls eine Generalversammlung zur Einberufungsstunde nicht beschlußfähig ist, findet eine halbe Stunde später eine zweite General-

versammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.

 

 

§11      BEFUGNISSE UND GESCHÄFTSORDNUNG DER GENERALVERSAMMLUNG

 

1)         Die Generalversammlung wird vom Präsidenten des WAC oder von seinem Stellvertreter geleitet. Es ist vor Beginn der Versammlung durch einen Abschnitt der Einladung, welcher vom Mitglied mit seinem Namen zu versehen und beim Betreten des Versammlungssaales abzugeben ist, die Anzahl der stimmberechtigten

            Versammlungsteilnehmer festzustellen. Nicht stimmberechtigte Mitglieder sowie

            Nicht-WAC-Mitglieder haben keinen Zutritt, ausgenommen vom Vorstand geladene

            Gäste.

 

 

2)         Der Generalversammlung ist vorbehalten:

           

            a) Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes (einschließlich

    des Kassaberichts).

b) Kenntnisnahme des Berichts der Rechnungsprüfer

c) Entlastung des Vorstands

d) Wahl des Vorstands und Direktoriums

e) Wahl der Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter

f) Wahl des Vereinsgerichts

g) Ernennung und Wahl von Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenpräsidenten

h) Festsetzung der Beiträge und Gebühren

i) Beschlußfassung über Satzungsänderungen

j) Beschlußfassung über Auflösung von Sektionen

k) Beschlußfassung über Anträge des Vorstands und einzelner Mitglieder

l) Beschlußfassung über Auflösung des Vereins

 

 

3)         Anträge und Wahlvorschläge müssen dem Vorstand mindestens 2 Wochen

vor dem Termin der ordentlichen Generalversammlung bzw. eine Woche vor dem Termin der außerordentlichen Generalversammlung schriftlich überreicht werden.

Später eingebrachte Anträge einzelner Mitglieder können nur dann zur Verhandlung und Beschlußfassung gelangen, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer damit einverstanden sind; es muß jedoch ein solcher Antrag vor Eröffnung der Generalversammlung ihrem Vorsitzenden vorgelegt werden.

 

Diese Einschränkung gilt nicht für Anträge, die im Laufe einer Debatte als Abänderungsanträge zu den in Verhandlung stehenden Anträgen gestellt werden.

Was im einzelnen Falle als Abänderungsantrag anzusehen ist, entscheidet der Vorsitzende.

 

Wahlvorschläge und Anträge zu Satzungsänderungen sind nach ihrem Einlangen unverzüglich am „Schwarzen Brett“ auszuhängen und verbleiben dort bis zum Beginn der Generalversammlung.

 

4)         Wahlen werden mittels Stimmzettel durchgeführt. Wenn drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden zustimmen, kann eine Wahl durch Erheben der Hände vorgenommen werden. Das Wahlrecht und das Recht zur Abstimmung kann nur persönlich und nicht durch Stellvertreter ausgeübt werden.

 

            Wenn fristgerecht nur ein Wahlvorschlag eingebracht wurde, wird über diesen

in einem abgestimmt. Sollte ein zu berücksichtigender Antrag auf Abänderung, Streichung oder Ergänzung des vorliegenden Wahlvorschlages eingebracht worden sein, so wird zulässig über diese einzelnen Anträge wie in Abs. 1 vorgesehen, abgestimmt und dann über die verbleibenden auf der Liste aufscheinenden Personen.

            Bei allen diesen Abstimmungen genügt die relative Mehrheit.

 

            Liegen mehrere Listen vor, dann wird über die zeitlich zuerst antragsgemäß

            eingelangt Liste abgestimmt bzw. in der Reihenfolge des Einlangens der Listen im

            Sekretariat.

 

            Eine Liste gilt gewählt, wenn sie die relative Mehrheit erreicht.

 

            Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluß einzelne Namen streichen,

aber auch für den Fall der Streichung durch einen anderen Namen ersetzen.

            Für jeden Wahlvorgang gilt die relative Mehrheit. Für die relative Mehrheit

ist entscheidend, wenn unbeschadet von Stimmenthaltungen weniger

Nein- als Ja- Stimmen vorliegen.

 

 

5)         Die Abstimmungen erfolgen im allgemeinen durch Erheben der Hände, wobei zuerst die Pro-Stimmen und dann die Gegenstimmen und dann die Stimmenthaltungen festzustellen sind. Eine Abstimmung ist schriftlich durchzuführen, wenn dies ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Pro-Stimmen die Gegenstimmen überwiegen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Für Satzungsänderungen sowie für eine Beschlußfassung über die Auflösung einer Sektion oder des Vereins ist eine Drei-Viertel-Stimmen-Mehrheit erforderlich.

            Eine Beschlußfassung über die Auflösung einer Sektion oder des Vereins kann nur erfolgen, wenn ein solcher Antrag bereits auf der Einladung als Tagesordnungspunkt aufscheint.

 

 

6)         Die Generalversammlung ist berechtigt, Direktoriumsmitglieder mit Drei-Viertel-Stimmenmehrheit abzuberufen.

 

 

§12      DIREKTORIUM

 

1)         Das Direktorium besteht aus insgesamt 5 jedoch mindestens aus 3 Mitgliedern,

und zwar

 

            a) dem Präsidenten

            b) 1-2 Vizepräsidenten (soweit vorhanden)

            c) dem Kassenreferenten

            d) dem Schriftführer

 

 

2)         Die Mitglieder des Direktoriums werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

 

3)         Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Direktoriumsmitglieder der Sitzung beiwohnen. Das Direktorium faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der jeweilige Vorsitzende besitzt das Dirimierungsrecht.

 

 

4)         Die Einberufung der Direktoriumssitzung erfolgt durch den Präsidenten mindestens 48 Stunden vorher.

 

 

5)         Scheidet ein Direktoriumsmitglied während der Funktionsdauer aus, so ist durch den Vorstand ehestens ein Ersatzmitglied zu kooptieren, wobei für die Gültigkeit der Kooptation eine Drei-Viertel-Stimmenmehrheit erforderlich ist. Eine solche Kooptation ist der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

 

 

6)         Die Wahl des Präsidenten kann nur durch die Generalversammlung erfolgen.

 

 

7)         Dem Direktorium obliegt:

           

            a) die Erstellung des Voranschlags, des Tätigkeitsberichts und des

                Rechnungsabschlusses; der Rechnungsabschluß ist 7 Tage vor der 

                Generalversammlung im Sekretariat aufzulegen.

            b) die Berichterstattung an die Generalversammlung und den Vorstand

            c) die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstands.

 

 

8)         Das Direktorium hat weiters in regelmäßigen Sitzungen die laufenden Geschäfte des Vereins – darunter auch die Vermietung der Klubräume und Sportanlagen – zu erledigen, soweit diese nicht dem Vorstand und der Generalversammlung vorbehalten sind.

 

9)         Neben den sonst ihm gemäß dieser Satzungen zukommenden Funktionen vertritt

der Präsident den Verein nach Außen und führt den Vorsitz in Generalver- sammlungen Vorstands- und Direktoriumssitzungen. Das Direktorium kann im Einvernehmen mit dem Präsidenten den Ehrenpräsidenten ersuchen, den Vorsitz in Generalversammlungen, Sektionsversammlungen, Vorstands- und Direktoriums- sitzungen zu übernehmen. Der Präsident kann im Falle der Verhinderung und über Wunsch in seinen Funktionen durch den Vizepräsidenten oder durch ein hiezu besonders bestimmtes Direktoriums- oder Vorstandsmitglied vertreten werden.

 

 

10)       Der Kassenreferent ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich und hat insbesondere den Voranschlag und den Rechnungsabschluß dem Vorstand und den Rechnungsprüfern gegenüber zu vertreten.

Bei vorübergehender Verhinderung des Kassenreferenten bestimmt das Direktorium eines seiner Mitglieder als Stellvertreter.

 

 

11)       Dem Schriftführer obliegt die Überwachung des Schriftverkehrs des Vereins und

die Ausfertigung der Sitzungsprotokolle.

 

 

12)       Das Direktorium hat darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Dienstnehmern des Vereins einzelne Agenden (teilweise) übertragen werden können.

            Für alle Schriftstücke und Verträge ist die Unterschrift des Präsidenten oder eines seiner Stellvertreter und eines weiteren Direktoriumsmitglieds erforderlich.

 

 

13)       Für den Schriftverkehr der Sektionen in sportlicher Hinsicht – ausgenommen solche, die finanzielle Verpflichtungen nach sich ziehen – ist nur die Unterschrift des Sektionsleiters bzw. seines Stellvertreters oder die eines Sekretariatsangestellten notwendig.

 

§13      VORSTAND

 

1)         Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums, den Sektionsleitern sowie aus weiteren Mitgliedern, die von der Generalversammlung direkt auf

drei Jahre gewählt werden; insgesamt soll die Anzahl der Vorstandsmitglieder

mindestens 15 und höchstens 20 Personen umfassen.

 

 

2)         Die Sektionsleiter sind berechtigt, sich im Verhinderungsfall durch einen ihrer Stellvertreter in der Vorstandssitzung vertreten zu lassen.

 

 

3)         Der Vorstand ist berechtigt, mit Drei-Viertel-Mehrheit im Rahmen dieser Satzungen Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren. Eine Kooptation kann nur erfolgen,

wenn eine solche auf der schriftlichen Einladung zur Vorstandssitzung ausdrücklich angeführt ist. Solche Kooptationen sind der nächsten Generalversammlung

zur Bestätigung vorzulegen, eine solche Bestätigung gilt für den Rest

der Funktionsperiode des ursprünglich gewählten Vorstands und endet gemeinsam mit diesem.

 

 

4)         Der Vorstand ist ferner berechtigt, Vorstandsmitglieder, die mehr als zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne begründete Entschuldigung fernbleiben,

mit Drei-Viertel-Mehrheit der Anwesenden des Vorstandsmandats für verlustig

zu erklären. Dies ist jedoch nur in einer Sitzung möglich, in der eine solche Beschlußfassung als Tagesordnungspunkt ausdrücklich aufscheint. Trifft eine solche Beschlußfassung einen Sektionsleiter, so ist unverzüglich eine Neuwahl der Sektionsleitung auszuschreiben.

 

 

5)         Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf, mindestens aber zweimonatlich

unter dem Vorsitz des Präsidenten oder eines Stellvertreters ab.

 

            Dem Vorstand obliegt:

           

            a) Beschlußfassung über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins

            b) Beschlußfassung über die der Generalversammlung vorzulegenden Anträge

            c) Entgegennahme und Billigung der Berichte des Direktoriums über betriebliche

                und finanzielle Maßnahmen

            d) Im Rahmen dieser Satzungen die Kooptation von Direktoriums- und

                Vorstandsmitgliedern.

            e) Neuaufnahme von Mitgliedern

            f) Streichung von Mitgliedern

            g) Ausübung des Disziplinarrechts

 

 

6)         Die Abstimmung des Vorstandes erfolgt in der Regel durch Erheben der Hände.

            Auf etwaiges Verlangen eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist die Abstimmung schriftlich durchzuführen. Der jeweilige Vorsitzende besitzt ein Dirimierungsrecht.

 

 

7)         Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Anwesenden

dafür gestimmt hat. Für die Kooptation von Direktoriums- und Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand, für die Neuaufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern ist Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.

 

Eine Stimmenthaltung bei Disziplinarverfahren ist unzulässig. Erklärt sich jedoch ein Vorstandsmitglied für befangen, hat es das Recht, sich der Teilnahme an

            diesem Disziplinarverfahren zu entziehen.

 

 

8)         Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 8 Mitgliedern beschlußfähig,

            wobei mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums anwesend sein müssen.

 

 

9)         Ein gültiger Mehrheitsbeschluß des Vorstands ist während der Funktionsperiode

des Vorstands bindend. Eine Aufhebung oder ein Widerruf von Mehrheitsbeschlüssen kann nur mit Drei-Viertel-Mehrheit erfolgen.

 

 

§14      RECHNUNGSPRÜFER

 

1)         Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter

            auf die Dauer von 3 Jahren.

 

 

2)         Die Rechnungsprüfer können während ihrer Funktionsdauer laufend die Kassa-

und Buchführung überwachen. Sie haben die jährlichen Rechnungsabschlüsse

und deren Belege zu prüfen. Sie sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.

 

 

3)         Den Rechnungsprüfern obliegt die Antragstellung an die Generalversammlung bezüglich des Rechnungsabschlusses und der Entlastung des Vorstandes.

 

§15      SEKTIONEN UND SEKTIONSLEITUNGEN

 

1)         Im Rahmen des WAC ist die sportliche Betätigung der Mitglieder nach Sektionen gegliedert. Die Gründung einer neuen Sektion kann durch Vorstandsbeschluß,

die Auflösung einer bestehenden Sektion jedoch nur durch Generalversammlungs- beschluß erfolgen.

 

 

2)         Die Geschäfte jeder Sektion werden im Rahmen der Satzungen durch den Sektionsleiter bzw. bei dessen Verhinderung durch den jeweiligen Stellvertreter geführt.

 

 

3)         Die Wahl der Sektionsleiter und deren (maximal zweier) Stellvertreter erfolgt in den jeweiligen Sektionsversammlungen, die spätestens 8 Tage vor der Generalversammlung stattzufinden haben. Die Sektionsleiter und Stellvertreter werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. 10 Prozent der Wahlberechtigten Mitglieder einer Sektion können nach einem Jahr in der Sektionsversammlung einen neuen Wahlvorschlag einbringen. Wahlberechtigt sind die Mitglieder

nach §4 Abs. 1) Punkt 1) Ehrenmitglieder,2c) Sektionsmitglieder der Sektion Hockey und 2d) Vollmitglieder – Sektion Tennis, sofern sie am Tag der Wahl das

18. Lebensjahr vollendet haben und mit ihren fälligen Beiträgen nicht im Rückstand sind.

 

Ist bei einer Sektionsversammlung ein Sechstel der wahlberechtigten Mitglieder anwesend, so ist diese beschlußfähig. Bei Anwesenheit von weniger als einem Sechstel der Mitglieder findet die Sektionsversammlung eine halbe Stunde später statt, wobei das Erfordernis der Sechstel-Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder wegfällt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

Für Abstimmungen und Wahlen gelten sinngemäß die Bestimmungen

von §11 Abs. 4) und 5). Der Sektionsleiter gilt als gewählt bei einfacher Stimmenmehrheit; sollten 2 oder mehr Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl erhalten haben, erfolgt eine neuerliche Wahl. Dies wiederholt sich so oft, bis einer

der Kandidaten die relative Mehrheit erhält.

 

 

4)         Tritt ein Sektionsleiter während seiner Funktionsdauer zurück, so hat das Direktorium unverzüglich eine Neuwahl auszuschreiben. Für die Durchführung dieser Wahl des Sektionsleiters gelten die unter Punkt 3) festgelegten Bestimmungen sinngemäß.

 

 

5)         Die Ausschreibung der Sektionsversammlung und der Sektionsleiterwahl sowie die Bestellung des Vorsitzenden der Sektionsversammlung erfolgen durch das Direktorium. Sie haben mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin

zu erfolgen. Anträge und Wahlvorschläge dazu können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 1 Woche vor dem Termin der Sektionsversammlung

dem Vorstand schriftlich überreicht werden. Später eingebrachte Anträge der Mitglieder können nur dann zur Behandlung und Beschlußfassung gelangen, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer damit einverstanden sind. Die späteste Vorlage solcher Anträge hat vor Eröffnung

der Sektionsversammlung an den jeweiligen Vorsitzenden zu erfolgen.

 

Diese Einschränkung gilt nicht für Anträge, die im Laufe einer Diskussion als Abänderungsanträge zu den ordnungsgemäß eingebrachten Anträgen gestellt werden. Was im einzelnen als Abänderungsantrag anzusehen ist, entscheidet

der Vorsitzende.

 

Sektionsversammlungen sind die Versammlungen aller Mitglieder der jeweiligen Sektion. Sie haben alljährlich mindestens einmal spätestens 8 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung stattzufinden. Den Sektionsversammlungen obliegt die Wahl des Sektionsleiters zuzüglich seiner Stellvertreter und die Beratung, Diskussion und Beschlußfassung von Anträgen, welche die Sektion betreffen.

 

 

6)         Jeder Sektionsleiter ist für die ordnungsgemäße Führung seiner Sektion verantwortlich. Er ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen – ausgenommen solche finanzieller Art – zu treffen, um den reibungslosen Betrieb seiner Sektion zu erhalten. Er ist weiters verpflichtet, dem Vorstand im Rahmen der tourlichen Sitzungen über wichtige Sektionsangelegenheiten zu berichten. Der Sektionsleiter ist ebenso verpflichtet, dem Vorstand Berichte über Sektionsangelegenheiten vorzulegen und Beschlüsse der Sektionsversammlung über den Vorstand an die Generalversammlung weiterzuleiten.

 

 

7)         Die Sektionsleiter haben Disziplinargewalt innerhalb ihrer Sektion im Sinne

des §18 Abs.3).

 

Sie haben weiters das Recht, Personen, welche ihren Sektionen und dem Verein als Mitglied nicht angehören, im Ausnahmefall an den Übungen der eigenen Sektion teilnehmen zu lassen. Die wiederholte Teilnahme solcher Personen ist jedoch an die Zustimmung des Vorstands gebunden, welcher auch jene Beträge festsetzt, die als Spesenersatz von diesen Personen zu entrichten sind.

 

 

8)         Der Vorstand ist berechtigt, mit Drei-Viertel-Stimmenmehrheit einen Sektionsleiter seiner Funktion zu entheben. In diesem Fall ist umgehend eine Neuwahl des Sektionsleiters im Rahmen einer Sektionsversammlung auszuschreiben (§13 Abs.4))

 

 

§16      ÜBERTRITTE ORDENTLICHER MITGLIEDER

            VON EINER KATEGORIE IN EINE ANDERE

 

1)         Übertritte von einer Kategorie in eine andere (Wechsel der Mitgliedschaftskategorie)

            sind grundsätzlich jederzeit möglich. Sinngemäß gilt hier §5 Abs. 2) und 3), wobei die jeweilige Jahresgebühr zur Vorschreibung gelangt.

 

2)         Übertritte aus einer Kategorie mit geringerem Jahresbeitrag in eine Kategorie

            mit höherem Jahresbeitrag können jederzeit erfolgen. Hinsichtlich der Gebühren

            sind die vollen Differenzen der Einschreib- und Jahresgebühr zwischen niederer

und höherer Kategorie zur Gänze zu entrichten.

 

3)         Übertritte aus einer Kategorie mit höheren Jahresbeiträgen in eine Kategorie mit geringeren Jahresbeiträgen können grundsätzlich nur bis 31. März eines jeden Jahres erfolgen. Diese Übertritte sind mittels rekommandierter schriftlicher Kündigung

            bis 31. März eines jeden Jahres an den Vorstand zu richten. In berücksichtigungs- würdigen Fällen kann der Vorstand auch während des Jahres derartige Übertritte

            bewilligen, wenn dies mit Drei-Viertel-Mehrheit im Vorstand erfolgt.

            Eine Refundierung bereits geleisteter Beitragszahlungen für die höhere Kategorie

erfolgt nicht.

 

 

§17      AUSSCHEIDEN AUS DEM VEREIN

 

1)         Das Ausscheiden aus dem Verein kann erfolgen:

           

            a) durch freiwilligen Austritt (Kündigung)

            b) durch Streichung seitens des Vorstands

            c) durch Ausschluß aus wichtigen Gründen (§18 )

 

2)         Der Austritt aus dem Verein kann nur jährlich bis zum 31. Dezember mittels rekommandierter schriftlicher Aufkündigung erfolgen. Die Kündigung ist wirksam, wenn das Schreiben nachweislich bis 31. Dezember zur Post gegeben wird.

 

3)         Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederschaft kann durch Vorstandsbeschluß erfolgen, wenn das Mitglied trotz erfolgter rekommandierter Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder gegen §8 Abs. 4)

            verstößt. Die Streichung bewirkt ein Ruhen der Mitgliedschaftsrechte. Der Vorstand

            bestimmt gleichzeitig den Zeitpunkt, zu dem die Rechte und Pflichten des zu streichenden Mitglieds erlöschen bzw. wieder aufleben.

 

Gegen eine solche Streichung steht dem Mitglied unter Darlegung einer entsprechenden Begründung die Berufung an das Vereinsgericht zu (§19).

Dieses entscheidet endgültig.

 

Die Berufung ist innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung des Vorstands auf Streichung einzubringen. Der auf Streichung oder Ausschluß lautende Beschluß ist dem Mitglied an die letzte von ihm bekanntgegebene Anschrift zuzustellen und ist mit der „eingeschrieben“ zur Post gegebenen Absendung wirksam, falls das Mitglied die Bekanntgabe einer etwaigen Anschriftenänderung unterlassen haben sollte. Im Streichungs- und Ausschlußbeschluß ist auszusprechen, ob und in welcher Weise der Beschluß veröffentlicht werden soll.

 

 

§18      DISZIPLINARRECHT

 

1)         Verstößt ein Mitglied durch sein Betragen gegen das Ansehen des Vereins, schädigt dessen Ruf, stört das gute Einvernehmen, verletzt die Satzungen oder widersetzt sich den gültigen Beschlüssen der Vereinsleitung oder stellt das Verhalten des Mitglieds sonst einen wichtigen Grund dar, so unterliegt es aufgrund nachfolgender Bestimmungen dem Disziplinarrecht des Vereins.

 

 

2)         Dieses wird ausgeübt:

                       

            a) von den Sektionsleitern

            b) vom Disziplinarausschuß des Vorstands

            c) vom Vereinsgericht

 

 

3)         Der Sektionsleiter kann ein Mitglied im Disziplinarweg rügen, verwarnen oder in schweren Fällen bis zu 14 Tagen von der Teilnahme an den sportlichen Übungen ausschließen. Gegen einen solchen Ausschluß steht der Rekurs ohne aufschiebende Wirkung an das Vereinsgericht zu. Die Veröffentlichung einer Disziplinarstrafe auf dem „Schwarzen Brett“ steht dem Sektionsleiter nicht zu.

 

 

4)         In allen anderen Fällen wird das Disziplinarrecht vom Disziplinarausschuß

des Vorstands ausgeübt, der für jede Disziplinarsache vom Vorstand bestellt wird und aus 3 Mitgliedern besteht. Der Vorsitzende ist vom Vorstand für jeden Einzelfall zu bestimmen.

           

            Das betreffende Mitglied ist unter Bekanntgabe des Grundes von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens schriftlich zu verständigen. Es ist eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.

 

Zunächst soll der Disziplinarausschuß eine gütliche Beilegung herbeiführen. Gelingt das nicht, ist im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist das Mitglied berechtigt, sich von einem anderen Mitglied vertreten zu lassen und kann 2 weitere Mitglieder als Person seines Vertrauens zur Verhandlung mitbringen.

Der Spruch des Disziplinar- Ausschusses kann auf „Rüge, Verwarnung, zeitweisen Entzug der Mitgliedschaft bzw. der Funktion oder auf Ausschluß“ lauten und ist innerhalb von 2 Monaten nach Fällung an den Betroffenen eingeschrieben abzusenden. Wird diese Frist überschritten, gilt das Verfahren als eingestellt.

 

 

5)         Gegen diese Entscheidung steht das Rechtsmittel der Berufung zu, welche binnen

14 Tagen ab Zustellung an das Vereinsgericht zu richten ist.

Dieses entscheidet endgültig.

 

 

6)         Ist ein Mitglied des Vorstands in einem Disziplinarverfahren Partei, entscheidet das Vereinsgericht als 1. Instanz. Gegen dessen Spruch ist eine Berufung an die Generalversammlung, die binnen 14 Tagen ab Zustellung des Spruches

einzubringen ist, möglich. Gegen einen Spruch, mit dem eine Rüge oder Verwarnung ausgesprochen wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

7)         Der zeitweilige Ausschluß kann für mindestens 6 Wochen und höchstens

            6 Monate ausgesprochen werden und der Vollzug ist innerhalb von

12 Monaten durchzuführen. Der zeitweilige Ausschluß hat in einer für die sportliche Tätigkeit maßgeblichen Jahreszeit zu erfolgen.

 

 

8)         Ein ausgeschlossenes Mitglied darf sich innerhalb des Vereins nicht mehr betätigen. Es kann vom Vorstand nur in Ausnahmefällen nach neuerlicher Prüfung der

            seinerzeitigen Ausschlußgründe und unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens des ausgeschlossenen Mitglieds gemäß den für die Aufnahme von Mitgliedern geltenden Satzungsbestimmungen wieder aufgenommen werden.

 

 

 

§19      VEREINSGERICHT

 

1)         Das Vereinsgericht wird alle drei Jahre von der Generalversammlung gewählt und besteht aus 10 Mitgliedern (1 Obmann, 1 Stellvertreter, 1Schriftführer und 7 Beisitzer)

            Das Vereinsgericht ist für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zuständig.

 

 

2)         Personen, die einem unter §9 Abs. 2), 3) und 4) genannten Organ des Vereins angehören, können keine Funktion im Vereinsgericht ausüben.

 

 

3)         Wenn es vor Ablauf der Funktionsdauer notwendig wird weitere Mitglieder durch Ersatzwahlen zu bestellen, sind diese durch den Vorstand vorzunehmen.

 

 

4)         Das Vereinsgericht entscheidet in Senaten aus fünf Mitgliedern, von denen je

            zwei von jedem Streitteil aus der Liste der Mitglieder des Vereinsgerichts zu

wählen sind. Trifft der zur Bestellung berechtigte Streitteil nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung seine Wahl, werden die von ihm zu ernennenden Senatsmitglieder vom Obmann des Vereinsgericht ernannt.

           

Diese vier Mitglieder wählen ein weiteres Mitglied als Vorsitzenden. Kommt eine Einigung innerhalb von 14 Tagen nicht zustande, übernimmt der Obmann des Vereinsgericht bzw. im Verhinderungsfall sein Stellvertreter den Vorsitz. Dieser

Spruchsenat hat zunächst die Zuständigkeit des Vereinsgerichts zu überprüfen

und im Falle seiner Zuständigkeit das Verfahren durchzuführen.

 

Der Beschuldigte hat das Recht, sich bei einem Verfahren durch das Vereinsgericht selbst zu vertreten oder durch ein anderes Vereinsmitglied seiner Wahl vertreten zu lassen. Auch der Vorstand hat das Recht, zum Verfahren des Vereinsgerichts als Berufungsinstanz ein Mitglied ohne Stimmrecht zu entsenden.

 

 

5)         Das Vereinsgericht entscheidet über sämtliche Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, insbesondere über die in diesen Statuten vorgesehenen Rechtsmittel. Die Zuständigkeit des Vereinsgerichts für Geldforderungen des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

 

6)         Alle Beschlüsse müssen mit Stimmenmehrheit gefaßt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Das Vereinsgericht entscheidet unter Wahrung des beiderseitigen Gehörs und unter Bedachtnahme auf seine volle Unbefangenheit.

 

 

7)         Das Direktorium hat dafür zu sorgen, dass dem Senat unverzüglich alle für

die Behandlung des Streitfalls nötigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

 

 

8)         Der Spruch des Vereinsgerichts hat eine Entscheidung der Rechtssache samt Begründung zu enthalten. Sofern es sich um ein Straferkenntnis handelt, kann dieses auf „Rüge, Verwarnung, zeitweisen Entzug der Mitgliedschaft, bzw. der Funktion und auf Ausschluss, aber auch auf Einstellung des Verfahrens“ lauten.

 

            Sofern das Verfahren vor dem Vereinsgericht nicht früher beendet ist, steht für Streitigkeiten, nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung des Vereinsgericht, der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den Bestimmungen des §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird. Diesbezüglich ist zwischen den Streitparteien innerhalb von 3 Wochen Einigung zu erzielen, ansonsten die Anrufung eines Schiedsgerichts nicht mehr möglich ist, sondern lediglich die eines ordentlichen Gerichts.

 

 

9)         Der Spruch des Vereinsgerichts als Berufungsinstanz in Disziplinarsachen ist unanfechtbar.

 

 

10)       Der Spruch des Vereinsgerichts – mit Begründung -  ist den beteiligten Streitteilen mittels rekommandierten Schreibens zuzusenden. Dem Vorstand des Vereins sind im Wege des Direktoriums Abschriften des Spruchs und seiner Begründung zuzustellen.

           

            Dem Vereinsgericht steht in jedem Fall das Recht zu, darüber zu entscheiden,

ob und in welcher Weise ein Spruch innerhalb des Vereins zu veröffentlichen ist.

 

§20      AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

1)         Die freiwillige Auslösung des Vereins kann nur in einer eigens und nur zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

            Zu einer solchen Generalversammlung sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder

            mittels eingeschriebenen Briefes unter Angabe der Tagesordnung zu laden;

ein Auflösungsbeschluß kann nur mit Drei-Viertel-Stimmenmehrheit gefaßt werden.

 

 

2)         Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen: Insbesondere hat sie Liquidatoren zu bestellen und Beschluß darüber zu fassen,

wem diese das nach Abdeckung der Passiver verbleibende Vereinsvermögen

zu übertragen haben. Dieses Vermögen muß, soweit dies möglich und erlaubt ist,

gemeinnützigen und sportlichen Zwecken unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Bestimmungen insbesondere der Bundesabgabenordnung (§§ 34 ff BAO) zufallen.

Diese Zuwendungsverpflichtung gilt auch bei Wegfall der Gemeinnützigkeit

iSd §§ 34 ff Bundesabgabenordnung.

 

 

3)         Der letzte Vorstand hat entsprechend den Bestimmungen des Vereinsgesetzes die

freiwillige Auflösung des Vereins der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.



   
   
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